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ZPO § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

ZPO § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

[ Auszug: Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zu ... ]